Demonstration von vielen Menschen mit bunten Fahnen vor dem Bundestag.

Menschenwürde
verteidigen.

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Afd Verbot
jetzt

Die AfD ist eine Bedrohung für das Leben aller Menschen, die nicht in ihr Weltbild passen. Sie verbreitet völkisch-rassistisches Gedankengut, verhöhnt die Demokratie und greift den Rechtsstaat an.

Die Zeit drängt! Einmal an die Macht gekommen, kann die AfD ihre Angriffe auf Menschenwürde und Demokratie institutionell verankern. Ist dieser Punkt erst einmal erreicht, wird es deutlich schwieriger sein, dies rückgängig zu machen. Deshalb fordern wir ein Verbot der AfD. Mach mit! Bauen wir gemeinsam Druck auf!

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Darum
verbieten

Menschen schützen

Die AfD ist eine konkrete Bedrohung für das Wohlergehen, die körperliche Unversehrtheit und das Leben unzähliger Menschen. Sie schürt Hass und Rassismus und legitimiert damit Gewalt. Keine Organisation erzeugt derzeit mit so vielen Ressourcen, Mitarbeiter:innen und staatlichen Geldern wie die AfD ein gesellschaftliches Klima, in dem Täter:innen sich zu Gewalt ermutigt fühlen. Die Warnungen, Demonstrationen und politischen Antworten der letzten zehn Jahre konnten den Aufstieg dieser Partei nicht verhindern. Doch schon aus dem Grundgesetz ergibt sich eine Verantwortung, die Betroffenen und Bedrohten zu schützen. Wenn die anderen Mittel versagen, müssen wir deswegen auch ein Parteiverbot in Erwägung ziehen.

Demokratie schützen

Mit ihren Bürgermeistern und Landräten erringt die AfD zunehmend Einfluss auf die Verwaltung in ostdeutschen Kommunen. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen ist eine Regierungsbeteiligung nicht mehr undenkbar. Wenn die AfD die Kontrolle über Sicherheitsapparate, Lehrpläne und Fördergelder erlangt, ist der Rechtsstaat unmittelbar in Gefahr. Wie schnell etwa eine unabhängige Justiz ausgehöhlt werden kann, haben wir in Polen und Ungarn gesehen. Auch ein Verbotsverfahren wird mehrere Jahre dauern – Jahre, in denen die AfD sich immer weiter verankern kann. Deswegen müssen wir jetzt für das Verbot werben und Druck auf die Antragsberechtigten ausüben. Wir müssen handeln, bevor es zu spät ist!

Nie wieder ist jetzt

Am Anfang des Grundgesetzes steht der unverbrüchliche Schutz der Menschenwürde – als Lehre aus dem Holocaust und dem Nationalsozialismus. Die AfD jedoch bedroht die Menschenwürde und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit aller. Sie will Flüchtenden die individuellen Rechte nehmen. Sie will Jahrzehnte deutscher Migrationsgesellschaft durch Massenabschiebungen rückabwickeln. Sie will Frauen zurück an den Herd verbannen. Sie will die Inklusion von Menschen mit Behinderungen verhindern. Und: Sie leugnet den menschengemachten Klimawandel. Nach 75 Jahren steht das Grundgesetz damit vor seiner größten Bewährungsprobe. Schon die Forderung nach einem AfD-Verbot kann die Normalisierung in den Medien und die Kooperationsbereitschaft anderer Parteien stoppen. Ist das Verbot erfolgreich, wird der staatliche Geldhahn zugedreht und der Parteiapparat, über den sich die Demokratiefeinde organisieren, vernetzen und Einfluss ausüben, aufgelöst.

Bündnis

Wir, das sind Engagierte aus der Zivilgesellschaft, Jurist:innen, Sozialarbeiter:innen, gewerkschaftlich Aktive, Klimabewegte. Wir sind Menschen, die seit Jahren antifaschistische Politik machen, und Menschen, die damit jetzt beginnen.

Die Enthüllungen der Correctiv-Recherche im Januar 2024 haben uns sowie Millionen Menschen mobilisiert und uns darin bestärkt, dass die AfD verboten werden muss. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass ein Verbotsverfahren eingeleitet wird.

Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit! Mach mit!!

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FAQ

Alle wichtigen Infos rund um's AfD-Verbot.

Wie läuft ein Verbotsverfahren ab? Worauf kommt es an?

Ein Verbotsverfahren gegen die AfD können der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung beantragen – sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich. Die Antragsschrift muss unter Berücksichtigung von öffentlich gewonnen Informationen (z.B. öffentlichen Äußerungen) darlegen, warum die Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden" (Art. 21 Abs. 2 GG). Nach einem Vorverfahren erhebt und prüft der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in mündlichen Verhandlungen Beweise dafür, dass die AfD verfassungswidrig ist. Am Ende müssen sechs von acht Verfassungsrichter:innen den Verbotsantrag für begründet halten – umgekehrt können schon drei Richter:innen ein Verbot verhindern.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung über ein Verbot?

Das ist schwer zu sagen. Ein Parteiverbot ist ein aufwändiges Verfahren, in dem viele Beweise erhoben und sorgfältig geprüft werden müssen. Schon die Erstellung der Antragsschrift ist umfangreich und dürfte Monate dauern. Bei den letzten Verbotsverfahren sind zwischen Einreichung der Antragsschrift und Urteilsverkündung über drei Jahre vergangen. Ein Verfahren gegen die AfD wäre noch umfangreicher. Deshalb ist es wichtig, keine Zeit mehr verstreichen zu lassen und jetzt Druck für die Einleitung eines Verfahrens zu machen

Was sind die Folgen eines Verbots?

Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die AfD verfassungswidrig ist, verliert sie ihren Status als Partei und muss sich auflösen – für immer. Sie erhält keine staatlichen Gelder mehr – das Gericht kann sogar anordnen, das Vermögen der Partei zu beschlagnahmen (§ 46 Abs. 3 S. 2 BVerfGG, § 32 Abs. 5 PartG). Die Innenminister:innen in Bund und Ländern sind dafür verantwortlich, das Verbot zu vollziehen. Menschen, die sich dem Verbot widersetzen, droht die strafrechtliche Verfolgung (§§ 84–86a StGB).

Ein Verbot hätte also auch Auswirkungen auf die Machtverhältnisse in den Parlamenten. Die AfD-Abgeordneten im Bundestag, den Landtagen und im Europäischen Parlament würden ihr Mandat verlieren (§ 46 Abs. 4 BWahlG, § 22 Abs. 4 EuWG und Ländergesetze). Bei Direktmandaten wird die Wahl im Wahlkreis wiederholt, Landeslistenplätze bleiben hingegen unbesetzt. In fast allen Bundesländern gilt der Mandatsverlust auch bei kommunalen Amtsträger:innen, also etwa für Landrät:innen, Bürgermeister:innen, Gemeinderät:innen.

Kann nicht einfach eine Nachfolgepartei gegründet werden?

Organisationen, die die (wesentlich) gleichen Ziele verfolgen wie die verbotene Partei, sind ebenfalls verboten (§ 33 Abs. 1 PartG). Die Anforderungen an ein Verbot sind dann deutlich abgesenkt. Bei Parteien, die es vor dem Verbot schon gab, muss das Bundesverfassungsgericht bei der Frage miteinbezogen werden, ob es sich um eine Ersatzorganisation handelt.

Natürlich könnten andere, bereits bestehende Parteien die AfD-Wähler:innenstimmen auffangen. Der repressive Druck eines Parteiverbots sowie die Gefahr, als Ersatzorganisation verboten zu werden, sollten aber nicht unterschätzt werden.

Die AfD ist doch eine demokratisch gewählte Partei? Schließt man mit einem Verbot nicht viele Wähler*innen aus dem politischen Prozess aus?

Das stimmt natürlich. In einer liberalen Demokratie darf man grundsätzlich alles, auch gegen die Demokratie sein. Das Parteiverbot ist kein „Gedanken-, sondern ein Organisationsverbot“ (Ulrich K. Preuß) – es soll verhindern, dass das Privileg der Parteienfreiheit dazu missbraucht wird, die Freiheit anderer zu zerstören. Ein Parteiverbot ist zwar ein schwerwiegender Eingriff in die Offenheit und Freiheit des politischen Prozesses, aber kein Selbstwiderspruch der liberalen Demokratie, denn freiheitswidrige Entwürfe legitimieren sich nicht aus der Idee der Freiheit.

Gesellschaftlich und politisch wäre ein AfD-Verbot zweifellos eine immense Herausforderung. Dass das Wähler:innenpotenzial schon jetzt so groß ist und vielen Wähler:innen egal ist, dass die Partei als rechtsextrem gilt, macht ein entschiedenes Handeln gegen die AfD und ihre demokratiefeindlichen und menschenverachtenden Pläne umso dringlicher. Ganz unabhängig von einem Parteiverbot wird es jedoch darauf ankommen, dieses Potenzial durch Politik und Zivilgesellschaft wieder demokratisch einzufangen.

Ist ein Parteiverbot nicht selbst autoritär?

Ein Parteiverbot ist eine höchst repressive Maßnahme, deshalb sind die Anforderungen daran zu Recht hoch. Das Bundesverfassungsgericht sagt selbst, dass es sich dabei um „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats“ handelt (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, 1. Leitsatz).

Gleichzeitig sieht das Grundgesetz in Artikel 21 Abs. 2 die Möglichkeit des Parteiverbots in einem rechtsstaatlichen Verfahren explizit vor – und das aus guten Gründen. Die Entscheidung, ein Parteiverbot zu ermöglichen, wurde nach 1945 bewusst getroffen, „um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern“ (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, Rn. 514). Oder, wie es das Bundesverfassungsgericht ausgedrückt hat: "Keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit!" (BVerfG, Urt. v. 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, Rn. 139).

Stärkt ein Verbot oder auch schon die Einleitung des Verfahrens nicht den Opfermythos der AfD?

Es ist Teil der Strategie autoritärer Parteien, diesen Opfermythos zu nähren und zu nutzen. Sie manövrieren demokratische Parteien damit bewusst in ein Dilemma: Entweder in gebotener Schärfe und mit den Mitteln des Rechtsstaats gegen die AfD vorgehen oder untätig bleiben, ggf. sogar mit ihr kooperieren und ihr so zu mehr Macht verhelfen. Aus Angst vor der Opferinszenierung auf das Mittel des Verbots zu verzichten, wäre ein Erfolg dieser Strategie.

Das ist keine Option. Denn der Schaden für Demokratie und Menschenrechte, den die AfD bereits anrichtet und noch anrichten kann, wenn sie erst einmal politisch in der Lage dazu ist, wird sich nur schwer wieder rückgängig machen lassen.

Aber ein AfD-Verbot beendet doch nicht Rassismus und Spaltung in Deutschland?

Ein Parteiverbot allein wird nicht zu einem Verschwinden von Rassismus, Intoleranz und autoritären Vorstellungen der AfD in der Gesellschaft führen. Dies ist und bleibt im Wesentlichen die Aufgabe politischer Auseinandersetzung und zivilgesellschaftlicher Arbeit.

Die AfD ist aber der wichtigste Sammelpunkt dieser menschenfeindlichen Ansichten. Sie ist das zentrale Netzwerk rechter und demokratiefeindlicher Strukturen. Ein Verbot kann die organisatorische Struktur der Partei zerschlagen und ihr die finanzielle Unterstützung entziehen, die sich fast zur Hälfte aus staatlichen Mitteln zusammensetzt. Zudem kann es der AfD die Legitimität nehmen, die sie für sich in Anspruch nimmt, solange sie demokratisch gewählt werden kann.

Ist das Risiko nicht zu hoch, dass es scheitert?

Die AfD würde ein gescheitertes Verfahren ohne Frage für sich ausschlachten. Außerdem wären die Beweise verbraucht und könnten nicht mehr für einen zweiten Anlauf genutzt werden. Der erste Schritt muss deswegen die sorgfältige Prüfung des Verbots sein – sowohl durch das Bundesinnenministerium als auch durch die Zivilgesellschaft. Die Ergebnisse müssen öffentlich sein, damit eine breite politische und wissenschaftliche Debatte stattfinden kann. Auf dieser Grundlage kann dann ein Antrag mit guten Erfolgsaussichten gestellt werden – und wir sind davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD vorliegen.

Sollte das Verbot dennoch scheitern, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass das Bundesverfassungsgericht der AfD ein Demokratie-Siegel verleiht. Auch wenn es nur besonders radikale Teile wie den Jugendverband oder den Landesverband Thüringen verbietet, würde das der AfD schaden – und Menschen vor Hass, Diskriminierung und Bedrohungen schützen.

Verletzt meine Organisation das Neutralitätsgebot oder riskiert sie die Gemeinnützigkeit, wenn sie sich gegen die AfD positioniert?

Das kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sollte jede Äußerung zu einem AfD-Verbotsverfahren sachlich fundiert sein und nach Möglichkeit den Bezug zu den eigenen Satzungszwecken herstellen.

Insbesondere Bezugnahmen auf konkrete Tätigkeiten oder Äußerungen der AfD, also ihrer Funktionäre und ihrer Mitglieder, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechen, dürften von den allgemeinen Zwecken (Bildung, politische Bildung, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO und Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO) gedeckt sein. Bei den sog. Fachzwecken (Sport, Umweltschutz etc.) sollte jedenfalls bei einer ausführlicheren Stellungnahme der Bogen zu diesen oder der eigenen Arbeit dazu geschlagen werden. Sachlich fundiert bedeutet, dass die Aussagen belegt werden können. Dies kann insbesondere durch den Bezug zu behördlichen Äußerungen (etwa Einstufung des Verfassungsschutzes) oder Presseberichterstattung erfolgen.

Es sollte außerdem vermieden werden, eine einzelne Partei zu unterstützen, auch wenn diese ebenfalls für ein AfD-Verbot eintritt, und darauf geachtet werden, dass die gemeinnützige Organisation noch andere Tätigkeiten zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke verfolgt, dass diese auch in den Tätigkeitsberichten Niederschlag finden und dass diese das politische Engagement in Bezug auf den Einsatz der finanziellen Mittel überwiegen.

Juristische Unterstützung gibt es hier.

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